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Art. 6 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Vermögensverzehr

Ergänzungsleistungen
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Art. 6 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Vermögensverzehr

1. Für Altersrentnerinnen und Altersrentner in Heimen oder Spitälern ist der Vermögensverzehr im ersten Bezugsjahr mit einem Fünftel zu berechnen.

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