544.300
CH-GR
Art. 6 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Vermögensverzehr
Ergänzungsleistungen
Art. 6 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Vermögensverzehr
1. Für Altersrentnerinnen und Altersrentner in Heimen oder Spitälern ist der Vermögensverzehr im ersten Bezugsjahr mit einem Fünftel zu berechnen.