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Art. 5 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Persönliche Auslagen

Ergänzungsleistungen
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Art. 5 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Persönliche Auslagen

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird für persönliche Auslagen ein Anteil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von 27 Prozent gewährt.

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