Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544.300 CH-GR

Art. 20 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese legen insbesondere fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Leistungskatalogs gemäss ELG vergütet werden können.

← Art. 19 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Grundsatz Art. 21 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →