544.300
CH-GR
Art. 20 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 20 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Ausführungsbestimmungen
1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese legen insbesondere fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Leistungskatalogs gemäss ELG vergütet werden können.