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Art. 2 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Anspruchsberechtigung

Ergänzungsleistungen
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Art. 2 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Anspruchsberechtigung

1. Der Kreis der berechtigten Personen und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG.

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