544.300
CH-GR
Art. 2 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Anspruchsberechtigung
Ergänzungsleistungen
Art. 2 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Anspruchsberechtigung
1. Der Kreis der berechtigten Personen und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG.