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Art. 19 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Beschwerde

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Art. 19 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

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