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Art. 18 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Einsprache

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Art. 18 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Einsprache

1. Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vorsprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

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