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Art. 17 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Schweigepflicht

Organisation und Verfahren
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Art. 17 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Schweigepflicht

1. Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe haben Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

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