544.300
CH-GR
Art. 13 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Mitwirkung der Gemeinden
Organisation und Verfahren
Art. 13 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Mitwirkung der Gemeinden
1. Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.
2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.
3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.