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Art. 13 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Mitwirkung der Gemeinden

Organisation und Verfahren
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Art. 13 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.

2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.

3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

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