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Art. 12 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Durchführungsstelle

Organisation und Verfahren
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Art. 12 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Durchführungsstelle

1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) vollzieht dieses Gesetz. Innerhalb der SVAG führt die AHV-Ausgleichskasse dieses Gesetz durch.

2. Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons.

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