544.300
CH-GR
Art. 12 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Durchführungsstelle
Organisation und Verfahren
Art. 12 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Durchführungsstelle
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) vollzieht dieses Gesetz. Innerhalb der SVAG führt die AHV-Ausgleichskasse dieses Gesetz durch.
2. Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons.