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Art. 10 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Auszahlung

Ergänzungsleistungen
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Art. 10 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Auszahlung

1. In Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, können direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden.

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