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Art. 9 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Direktion

Organe - Direktion
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Art. 9 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Direktion

1. Die Direktion ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazugehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

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