544.050
CH-GR
Art. 9 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Direktion
Organe - Direktion
Art. 9 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Direktion
1. Die Direktion ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazugehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.