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Art. 7 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Sitzungen

Organe - Verwaltungskommission
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Art. 7 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Sitzungen

1. Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern.

2. Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Direktion die Traktandenliste.

3. Der Direktor ordnet aufgrund der Traktanden die Teilnahme von weiteren Direktionsmitgliedern und Mitarbeitern an den Sitzungen zwecks Auskunftserteilung an.

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