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Art. 5 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Ausstand

1. Ein Mitglied eines Organs der SVAG hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände es befangen erscheinen lassen.

2. Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

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