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Art. 3 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Zuteilung der Sachgebiete und Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Zuteilung der Sachgebiete und Geschäfte

1. Soweit auf Bundesebene und kantonaler Ebene Gesetze und Verordnungen nichts anderes bestimmen, teilt die Verwaltungskommission die einzelnen Sachgebiete, Zuständigkeiten und Geschäfte den Bereichen mittels Weisungen zu.

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