Art. 14 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Direktor
Art. 14 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Direktor
1. Der Direktor der SVAG leitet die Tätigkeit der Direktion. Er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und überwacht die Zusammenarbeit unter den Bereichen.
2. Der Direktor vertritt die SVAG nach aussen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird.
3. Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, kann er an Stelle der Direktion allein entscheiden. Er hat dieser an der nächsten Sitzung vom Entscheid Kenntnis zu geben.
4. Er legt der Verwaltungskommission das Budget, Anforderungen von Nachtragskrediten, die Jahresrechnung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsberichte zur Genehmigung vor.
5. Er unterbreitet der Verwaltungskommission und dem vorgesetzten Departement Vorschläge bei Personalgeschäften.
6. Bei Einreihungen und Stellenschaffungen fordert der Direktor das Personal- und Organisationsamt zur Stellungnahme auf.