544.050
CH-GR
Art. 13 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Beschlüsse und Protokoll
Organe - Direktion
Art. 13 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Beschlüsse und Protokoll
1. Die Direktion fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen.
2. Über die Beschlüsse der Direktion wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.
3. Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.