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Art. 12 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Sitzungen

Organe - Direktion
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Art. 12 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Sitzungen

1. Die Direktion tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als dies die Geschäfte erfordern.

2. Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Direktionsmitglieder die Traktandenliste.

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