544.050
CH-GR
Art. 12 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Sitzungen
Organe - Direktion
Art. 12 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Sitzungen
1. Die Direktion tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als dies die Geschäfte erfordern.
2. Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Direktionsmitglieder die Traktandenliste.