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Art. 11 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Beschlussfassung

Organe - Direktion
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Art. 11 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Beschlussfassung

1. Die Direktion ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat oder wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.

2. Ist die Direktion nicht beschlussfähig, so ergänzt sie sich durch Beizug des Stellvertreters des fehlenden Direktionsmitgliedes.

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