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Art. 10 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden - Befugnisse und Pflichten

Organe - Direktion
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Art. 10 Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden · Befugnisse und Pflichten

1. Die Direktion hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten

1. Entscheid über die Beanspruchung der im Rahmen des Budgets bewilligten Kredite; sie kann diese Kompetenz in dem von ihr festzusetzenden Umfang den Direktionsmitgliedern übertragen;

2. die Anforderung eines Nachtragskredites; die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden[4] gelten sinngemäss.

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