544.010
CH-GR
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Kontrollstelle
Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 VVzEGzAHVG/IVG · Kontrollstelle
1. Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle geschaffen.
2. Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.