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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Kontrollstelle

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 9 VVzEGzAHVG/IVG · Kontrollstelle

1. Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle geschaffen.

2. Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.

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