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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Zuschüsse

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
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Art. 8 VVzEGzAHVG/IVG · Zuschüsse

1. Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt wird.

2. Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf fest.

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