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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Fehlbare Zweigstellenleiter

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
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Art. 7 VVzEGzAHVG/IVG · Fehlbare Zweigstellenleiter

1. Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.

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