544.010
CH-GR
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Fehlbare Zweigstellenleiter
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Art. 7 VVzEGzAHVG/IVG · Fehlbare Zweigstellenleiter
1. Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.