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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Zweigstelle

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
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Art. 6 VVzEGzAHVG/IVG · Zweigstelle

1. Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweigstellenleiter und dessen Stellvertreter.

2. Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweigstelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein.

3. Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.

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