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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Personal

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
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Art. 5 VVzEGzAHVG/IVG · Personal

1. Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde einzuholen.

2. Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal- und Organisationsamt vorzubereiten.

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