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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - 2. Beschlussfassung

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
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Art. 4 VVzEGzAHVG/IVG · 2. Beschlussfassung

1. Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.

2. Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der mündlichen Beratung gelten sinngemäss.

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