Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544.010 CH-GR

Art. 11a Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Verwendung der Versichertennummer

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11a VVzEGzAHVG/IVG · Verwendung der Versichertennummer

1. Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt.

← Art. 11 VVzEGzAHVG/IVG Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Aufgaben Art. 13 VVzEGzAHVG/IVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →