544.010
CH-GR
Art. 11a Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Verwendung der Versichertennummer
Verschiedene Bestimmungen
Art. 11a VVzEGzAHVG/IVG · Verwendung der Versichertennummer
1. Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt.