544.010
CH-GR
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Erlass von Beiträgen
Verschiedene Bestimmungen
Art. 11 VVzEGzAHVG/IVG · Erlass von Beiträgen
1. Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.