544.010
CH-GR
Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Veröffentlichungen
Verschiedene Bestimmungen
Art. 10 VVzEGzAHVG/IVG · Veröffentlichungen
1. Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizieren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.