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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG) - Aufgaben

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden werden vom Kanton folgende weitere Aufgaben übertragen

a) Vollzug des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

b) Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;

c) Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht und Information der Arbeitgeber.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Die Regierung erlässt das Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt, soweit die Vorschriften des Bundes dafür noch Raum lassen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.

2. Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der mündlichen Beratung gelten sinngemäss.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde einzuholen.

2. Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal- und Organisationsamt vorzubereiten.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweigstellenleiter und dessen Stellvertreter.

2. Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweigstelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein.

3. Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

1. Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt wird.

2. Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf fest.

Verschiedene Bestimmungen

1. Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle geschaffen.

2. Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.

Verschiedene Bestimmungen

1. Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizieren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.

Verschiedene Bestimmungen

1. Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.

Verschiedene Bestimmungen

1. Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt.

Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. November 1947;

b) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. November 1959.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in Kraft.

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