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Art. 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Direktion

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 8 EGzAHVG/IVG · Direktion

1. Die Sozialversicherungsanstalt wird von einem Direktor geführt. Er bildet zusammen mit den Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Chef des Verwaltungsgeschäftes die Direktion. Die Verwaltungskommission kann die Direktion erweitern und in dieser Personalunionen zulassen.

2. Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Versicherungsorgane direkt mit den Bundesbehörden.

3. Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. Die Teilnahme weiterer Mitglieder der Direktion richtet sich nach dem Reglement.

4. Im übrigen werden die Befugnisse und Pflichten der Direktion durch das Reglement geregelt.

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