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Art. 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Amtsdauer und Amtszeit

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 7 EGzAHVG/IVG · Amtsdauer und Amtszeit

1. Die Amtsdauer der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

2. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jahre.

3. Die Regierung kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

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