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Art. 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Aufgaben der Verwaltungskommission

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 6 EGzAHVG/IVG · Aufgaben der Verwaltungskommission

1. Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere

a) * die strategische Ausrichtung der Sozialversicherungsanstalt;

b) * die Wahl des Direktors, der Stellvertretung und der übrigen Direktionsmitglieder;

c) * die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;

d) * die Genehmigung des Budgets;

e) * die Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnungen zuhanden der zuständigen Aufsichtsstelle;

f) * die Behandlung von Revisionsberichten;

g) * der Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;

h) * der Erlass ergänzender Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Sozialversicherungsanstalt;

i) * die Bezeichnung der Aufgaben der AHV-Zweigstellen, sofern sie über die Mindestaufgaben gemäss Bundesrecht hinausgehen;

j) * die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge und der Zuschüsse an die AHV-Zweigstelle.

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