Art. 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Aufgaben der Verwaltungskommission
Art. 6 EGzAHVG/IVG · Aufgaben der Verwaltungskommission
1. Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere
a) * die strategische Ausrichtung der Sozialversicherungsanstalt;
b) * die Wahl des Direktors, der Stellvertretung und der übrigen Direktionsmitglieder;
c) * die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;
d) * die Genehmigung des Budgets;
e) * die Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnungen zuhanden der zuständigen Aufsichtsstelle;
f) * die Behandlung von Revisionsberichten;
g) * der Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;
h) * der Erlass ergänzender Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Sozialversicherungsanstalt;
i) * die Bezeichnung der Aufgaben der AHV-Zweigstellen, sofern sie über die Mindestaufgaben gemäss Bundesrecht hinausgehen;
j) * die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge und der Zuschüsse an die AHV-Zweigstelle.