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Art. 3 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Aufsicht

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 3 EGzAHVG/IVG · Aufsicht

1. Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.

2. Die kantonale Aufsicht obliegt der Regierung. Sie ist zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;

b) die Wahl der Revisionsstelle;

c) die Genehmigung des Jahresberichts und der den Kanton betreffenden Jahresrechnungen;

d) die Festlegung der Vergütung für die Mitglieder der Verwaltungskommission.

3. Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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