544.000
CH-GR
Art. 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Aufgaben
Kantonale Sozialversicherungsanstalt
Art. 2 EGzAHVG/IVG · Aufgaben
1. Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der kantonalen Ausgleichskasse im Rahmen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der kantonalen IV-Stelle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste zur Verfügung.
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und die IV-Stelle des Kantons Graubünden vollziehen ihre Aufgaben als Versicherungsorgane im eigenen Namen, sie sind partei- und prozessfähig.
3. Der Sozialversicherungsanstalt können weitere Aufgaben übertragen werden. Aufgabenübertragungen an die Ausgleichskasse und die IV-Stelle bedürfen der Zustimmung des Bundes.