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Art. 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Aufgaben

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 2 EGzAHVG/IVG · Aufgaben

1. Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der kantonalen Ausgleichskasse im Rahmen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der kantonalen IV-Stelle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste zur Verfügung.

2. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und die IV-Stelle des Kantons Graubünden vollziehen ihre Aufgaben als Versicherungsorgane im eigenen Namen, sie sind partei- und prozessfähig.

3. Der Sozialversicherungsanstalt können weitere Aufgaben übertragen werden. Aufgabenübertragungen an die Ausgleichskasse und die IV-Stelle bedürfen der Zustimmung des Bundes.

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