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Art. 19 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 19 EGzAHVG/IVG · Inkrafttreten

1. Die Regierung setzt dieses Gesetz in Kraft.

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