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Art. 18 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 18 EGzAHVG/IVG · Vollzug

1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug notwendige Verordnung.

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