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Art. 17a Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 17a EGzAHVG/IVG · Übergangsbestimmung

1. Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision tätigen Direktionsmitglieder bleiben ohne Wahl durch die Verwaltungskommission im Amt.

2. Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision tätigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben gemäss der letzten ordentlichen Wahl im Amt.

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