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Art. 10 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EGzAHVG/IVG) - Verwaltungskosten

Kantonale Sozialversicherungsanstalt
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Art. 10 EGzAHVG/IVG · Verwaltungskosten

1. Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane aufgeteilt und wie folgt gedeckt

a) für die Ausgleichskasse und die Zuschüsse an die Gemeindezweigstellen durch Beiträge gemäss bundesrechtlichen Vorschriften;

b) für die IV-Stelle durch Kostenübernahme gemäss bundesrechtlichen Vorschriften;

c) für die übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber. Der Kanton ist nicht verpflichtet, allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt zu übernehmen.

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