Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - 4. Datenaustausch
Art. 6 VOzKPVG · 4. Datenaustausch
1. Der Datenaustausch zwischen den Versicherern und der SVA richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a KVG als auch für Meldungen nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den entsprechenden Vorgaben der SVA.
2. Die Versicherer haben der SVA auf Anfrage mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist. Die SVA kann von den Versicherern zwecks Abgleich des Datenbestandes die Meldung aller im Kanton Graubünden wohnhaften bei ihnen versicherten Personen verlangen.
3. Die Versicherer haben der SVA die Jahresrechnung bis spätestens Ende Januar des Folgejahres einzureichen.
4. Meldungen der Versicherer, die nicht den Vorgaben des Bundes oder der SVA entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der SVA ergänzt wurde.