Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - 3. Meldungen über Betreibungen
Art. 5 VOzKPVG · 3. Meldungen über Betreibungen
1. Die Versicherer haben betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs durch das Betreibungsamt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden.
2. Die Meldungen haben die in Artikel 4 Litera a bis e vorgegebenen Angaben zu enthalten.
3. Sie haben die Möglichkeit, bereits nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens an das Betreibungsamt Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldner und versicherte Personen der SVA zu melden, um die Übernahme der Forderungen durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbegehren nicht eingereicht werden.
4. Die SVA teilt den Versicherern spätestens 30 Tage nach der Meldung mit, ob die Forderungen vom Kanton aufgrund eines IPV-Anspruchs oder Uneinbringlichkeit teilweise oder ganz übernommen werden.