542.120
VOZKPVGOLAMRP
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - 2. Meldungen über Verlustscheine
Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 4 VOzKPVG · 2. Meldungen über Verlustscheine
1. Zusätzlich zu den in Artikel 105e und Artikel 105g KVV vorgegebenen Angaben müssen in der Meldung über Verlustscheine für jede Schuldnerin beziehungsweise für jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben gemacht werden
a) ausstehende Prämien;
b) ausstehende Kostenbeteiligungen;
c) Verzugszinsen;
d) Betreibungskosten;
e) betroffener Zeitraum.