542.120
VOZKPVGOLAMRP
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Zahlungsverzug 1. Definitionen
Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 3 VOzKPVG · Zahlungsverzug 1. Definitionen
1. Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel sind Verfügungen über die Ausrichtung von Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutterschaftsbeiträgen.
2. Schuldnerinnen und Schuldner von Prämien und Kostenbeteiligungen gelten im Sinne von Artikel 2a des Gesetzes als betrieben, sobald das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde oder wenn das Betreibungsverfahren wegen Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht fortgesetzt werden kann.