542.120
VOZKPVGOLAMRP
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Neuberechnung
Prämienverbilligung - System
Art. 23 VOzKPVG · Neuberechnung
1. Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen.
2. Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind Geburten, Todesfälle und Wegzüge aus dem Kanton. Sie werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt.
3. Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vornehmen.
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