542.120
VOZKPVGOLAMRP
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Modalitäten der Auszahlung
Prämienverbilligung - System
Art. 22 VOzKPVG · Modalitäten der Auszahlung
1. Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person gemäss Artikel 16 Absatz 2 berechnete Vorschusszahlung bis Ende März an ihren Versicherer aus. Die für eine neu angemeldete versicherte Person berechnete Vorschusszahlung zahlt sie innert zwei Monaten nach Zuspruch an den Versicherer aus.
2. Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person berechnete Prämienverbilligung innert zwei Monaten nach deren Festlegung an ihren Versicherer aus.
3. Ein Gesamtanspruch wird den Versicherern anteilmässig im Verhältnis zur Summe der für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Richtprämien ausbezahlt.