542.120
VOZKPVGOLAMRP
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - 2. Kanton
Versicherungspflicht
Art. 2 VOzKPVG · 2. Kanton
1. Das Amt ist zuständig für
a) die Auskunftserteilung bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die beziehungsweise mit der Befreiung von der Versicherungspflicht;
b) die Koordination des Vollzuges der Versicherungspflicht mit Bund und Kantonen;
c) die Abklärung von grundsätzlichen Fragen bei ausländischen Versicherern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Versicherungspflicht.