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542.120 VOZKPVGOLAMRP CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - 2. Kanton

Versicherungspflicht
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Art. 2 VOzKPVG · 2. Kanton

1. Das Amt ist zuständig für

a) die Auskunftserteilung bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die beziehungsweise mit der Befreiung von der Versicherungspflicht;

b) die Koordination des Vollzuges der Versicherungspflicht mit Bund und Kantonen;

c) die Abklärung von grundsätzlichen Fragen bei ausländischen Versicherern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Versicherungspflicht.

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