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542.120 VOZKPVGOLAMRP CH-GR

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Volle Prämienverbilligung 1. Personen mit öffentlicher Unterstützung

Prämienverbilligung - System
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Art. 19 VOzKPVG · Volle Prämienverbilligung 1. Personen mit öffentlicher Unterstützung

1. Die Prämie von unterstützungsbedürftigen Personen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbilligt.

2. Bei Meldung des Weiterbestehens der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich verbilligt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2016 16 · gr (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 542.120))
Social Assistance Recipient Ordered to Repay Health Insurance Premium Surplus
Cited in the reasoning regarding the mechanism for premium reduction for persons requiring support.