Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Vorschusszahlung
Art. 16 VOzKPVG · Vorschusszahlung
1. Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vorschusszahlung zu begründen vermögen, sind insbesondere
a) die Verfügung über die Prämienverbilligung des Vorjahres;
b) die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres;
c) die Steuererklärung des Vorjahres;
d) die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung.
2. Die AHV-Ausgleichskasse berechnet für Personen, welche sie am 31. Dezember des Vorjahres als anspruchsberechtigt führte, von Amtes wegen die Vorschusszahlung und stellt ihnen bis Ende März des laufenden Jahres die Mitteilung über die Vorschusszahlung zu.
3. Bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Vorschusszahlung mindestens 60 Prozent der Prämienverbilligung oder der Vorschusszahlung des Vorjahres.
4. In denjenigen Fällen, in denen die Vorschusszahlungen nicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 berechnet werden können, legt die SVA die Vorschusszahlung nach pflichtgemässem Ermessen fest.