Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542.120 VOZKPVGOLAMRP CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Vorschusszahlung

Prämienverbilligung - System
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 VOzKPVG · Vorschusszahlung

1. Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vorschusszahlung zu begründen vermögen, sind insbesondere

a) die Verfügung über die Prämienverbilligung des Vorjahres;

b) die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres;

c) die Steuererklärung des Vorjahres;

d) die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung.

2. Die AHV-Ausgleichskasse berechnet für Personen, welche sie am 31. Dezember des Vorjahres als anspruchsberechtigt führte, von Amtes wegen die Vorschusszahlung und stellt ihnen bis Ende März des laufenden Jahres die Mitteilung über die Vorschusszahlung zu.

3. Bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Vorschusszahlung mindestens 60 Prozent der Prämienverbilligung oder der Vorschusszahlung des Vorjahres.

4. In denjenigen Fällen, in denen die Vorschusszahlungen nicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 berechnet werden können, legt die SVA die Vorschusszahlung nach pflichtgemässem Ermessen fest.

← Art. 15 VOzKPVG Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Zuständigkeit 1. Gemeinden Art. 17 VOzKPVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →