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542.120 VOZKPVGOLAMRP CH-GR

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) - Zuständigkeit 1. Gemeinden

Versicherungspflicht
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Art. 1 VOzKPVG · Zuständigkeit 1. Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für

a) die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht;

b) Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherung;

c) Behandlung von Gesuchen um Ausnahme von der Versicherungspflicht.

2. Die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht obliegt derjenigen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person Wohnsitz oder, bei fehlendem Wohnsitz, Aufenthalt hat. Bei Personen ohne Aufenthalt ist die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig.

3. Die Gemeinden informieren ihre Wohnbevölkerung und die ihr aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder eines Bezuges von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung gemeldeten versicherungspflichtigen Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA aufhalten, periodisch über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass neu zuziehende Personen, Eltern von Neugeborenen sowie in einen EG- oder EFTA-Mitgliedstaat wegziehende Rentnerinnen und Rentner rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert werden.

4. Die Gemeinden haben die Daten der von der Versicherungspflicht befreiten Personen jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember in elektronischer Form dem Gesundheitsamt (Amt) zuzustellen.

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