Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542.100 KPVGLAMRP CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Sonderfälle

Prämienverbilligung - System
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 KPVG · Sonderfälle

1. Die massgebenden Prämien werden vollumfänglich verbilligt bei Bezügerinnen und Bezügern von

a) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;

b) öffentlicher Unterstützung;

c) Mutterschaftsbeiträgen.

2. ...

3. Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterliegen, haben anteilmässig Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von quellensteuerpflichtigen Personen werden die für ein Kalenderjahr massgebenden quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte pauschal soweit berücksichtigt, als sie die wirtschaftlichen Verhältnisse von ordentlich besteuerten Personen wiedergeben.

5. Für die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung von versicherten Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft kann die Regierung besondere Vorschriften erlassen. Sie orientiert sich dabei am Bundesverfahren und an den entsprechenden Verfahren anderer Kantone.

← Art. 8c KPVG Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Zuständigkeit 1. Gemeinden Art. 10 KPVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2016 16 · gr (Art. 9 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100))
Social Assistance Recipient Ordered to Repay Health Insurance Premium Surplus
Cited in the reasoning to establish the appellant's initial entitlement to full premium reduction because of social assistance.