Art. 9 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Sonderfälle
Art. 9 KPVG · Sonderfälle
1. Die massgebenden Prämien werden vollumfänglich verbilligt bei Bezügerinnen und Bezügern von
a) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;
b) öffentlicher Unterstützung;
c) Mutterschaftsbeiträgen.
2. ...
3. Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterliegen, haben anteilmässig Anspruch auf Prämienverbilligung.
4. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von quellensteuerpflichtigen Personen werden die für ein Kalenderjahr massgebenden quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte pauschal soweit berücksichtigt, als sie die wirtschaftlichen Verhältnisse von ordentlich besteuerten Personen wiedergeben.
5. Für die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung von versicherten Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft kann die Regierung besondere Vorschriften erlassen. Sie orientiert sich dabei am Bundesverfahren und an den entsprechenden Verfahren anderer Kantone.