Art. 8a Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Berechnung der Prämienverbilligung 1. wirtschaftliche Verhältnisse
Art. 8a KPVG · Berechnung der Prämienverbilligung 1. wirtschaftliche Verhältnisse
1. Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich
a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist;
b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist;
d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer.
2. Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt.
3. Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.